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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.03.2006)
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1. Werbeauftrag
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines
Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und
Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke
der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen
wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger
Inserenten ist, soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für
Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien
beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
das betreffende Medium entsprechend.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente
bestehen:
- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner),
- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels
einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten
herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
3. Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt
der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-mail
erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder
fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im
Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer
schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber
werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die
Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis
zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines
Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung ...) bedürfen einer
zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf
einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Vertragsabschluß abzuwickeln.
5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt
vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus
weitere Werbemittel abzurufen.
6. Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter
zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend
Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln
innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der
Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu
einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass
erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Jahresfrist geltend gemacht wird.
7. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem
Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel
rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Chiffrewerbung
(1) Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden
die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die
in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden, werden vernichtet
bzw. gelöscht.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen
werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu
einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.
9. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
- deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes
Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen
der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten
nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird
und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
10. Rechtegewährleistung (1) Der Auftraggeber gewährleistet,
dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte
besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des
Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der
Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der
Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung
freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung
der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet,
erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und
sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung,
Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank
und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung
des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen
Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung
mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten
Formen der Online-Medien.
11. Gewährleistung des Anbieters (1) Der Anbieter gewährleistet
im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen
technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des
Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies
Programm zu
erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein
unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt
insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
- durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden
(fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der
vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr
als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen
Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den
Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der
Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des
Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit
der Ersatzwerbung, hat der Auftraggeber ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig,
so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine
Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten
Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der
nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
12. Leistungsstörungen Fällt die Durchführung eines Auftrags
aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa
softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere
wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B.
anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus
vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach
Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den
Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der
Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
13. Haftung (1) Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter
Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht
für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und
Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die
Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Die gilt nicht für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
14. Preisliste (1) Es gilt die im Zeitpunkt der
Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Gegenüber
Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für vom Anbieter
bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn
sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des
Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das
Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
15. Zahlungsverzug (1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur
Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung
verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des
Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
16. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
17. Informationspflichten des Anbieters Soweit nichts anderes
vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen
nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den
Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
- die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel
- die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
18. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
19. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen
Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters
nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der
Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen
wurde.
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