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Frühe Nutzenbewertung: Nicht reibungslos

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die erste Entscheidung im Rahmen der frühen Nutzenbewertung getroffen und meint bereits, dass sich das Verfahren stabil etabliert habe.


„Der GBA-Unterausschuss ‚Arzneimittel‘ hat die Beratungen zur Feststellung eines Zusatznutzens von Pitavastatin und zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe ‚HMG-CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1‘ in Stufe 2 abgeschlossen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zusatznutzen von Pitavastatin nach § 35 a Abs.1 Satz 5 SGB V als nicht belegt gilt, die Voraussetzungen nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB V erfüllt sind und demzufolge Pitavastatin in die Festbetragsgruppe ‚HMG-CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1‘ in Stufe 2 nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V (Festbetragsgruppenbildung) einzuordnen ist.“ So heißt es in der Begründung des G-BA im Rahmen der frühen Nutzenbewertung zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff „Pitavastatin“. Diese Präparate werden von nun an in das Festbetragssystem der Statine überführt.

Merckle Recordati hat das wohl schon geahnt und für den für den HMG-CoA-Reduktasehemmer Livazo (Pitavastatin) gleich die Aufnahme in eine Festbetragsgruppe beantragt. Im Juni hat die deutsche Tochterfirma von Recordati das Medikament Livazo auf den deutschen Markt gebracht. Doch da ein anderer Cholesterinsenker (Simvastatin) bereits etabliert ist, ging das Unternehmen von einem geringen wirtschaftlichen Erfolg in Deutschland aus.

Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel, ist mit diesem Ausgang zufrieden: „Dieser Einstieg in die frühe Nutzenbewertung ist wegen der vom Hersteller selbst beantragten Aufnahme in die Festbetragsgruppe unkompliziert verlaufen.“ Der Beschluss tritt nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Als Nächstes muss der G-BA Vergleichsgrößen für Pitavastatin festlegen, um das Arzneimittel an den Festbetrag der Statine anzupassen. Dann kann der GKV-Spitzenverband die Festbeträge für alle Pitavastatin-Dosierungen ausrechnen.

Hess gibt Ausblick auf die nahe Zukunft bei den frühen Nutzenbewertungen: „Derzeit liegen uns 15 Dossiers vor, die fristgerecht ausgewertet werden. Mit ersten Entscheidungen über das Ausmaß eines möglichen Zusatznutzens von neuen Präparaten ist zum Jahreswechsel 2011/2012 zu rechnen.“ Dies liege darin begründet, dass der G-BA für Dossiers, die bis zum 31. Juli 2011 einzureichen waren, auf Grundlage einer Übergangsregelung ergänzend über Inhalt und Vollständigkeit der Dossiers berät. Für unzureichende Dossiers wird dem Hersteller eine Überarbeitung innerhalb von drei weiteren Monaten ermöglicht.

Ob die positive Selbsteinschätzung überall geteilt wird, ist mehr als fraglich. Die Ärzte Zeitung hat über die Reaktion von Novartis berichtet (Folge des AMNOG: Rasilamlo® außer Vertrieb, 25.08.2011, (Ver)früh(t)e Nutzenbewertung, 28.08.2011), seine im Mai dieses Jahres eingeführte Blutdrucksenker-Kombination Rasilamlo® (Aliskiren und Amlodipin) zum 1. September in Deutschland außer Vertrieb zu nehmen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem G-BA sei nicht möglich gewesen, bekundete das Unternehmen. Weil man derzeit auch keine über die Zulassungsstudien hinausgehenden Daten vorlegen und es bis dahin Jahre dauern könne, habe man sich entschieden, den Vertrieb von Rasilamlo® auszusetzen, die Einführungsphase des seit 1. Januar geltenden AMNOG gehe also „nicht reibungslos vonstatten“, kritisiert Novartis.

Der G-BA setzt dem entgegen, dass die frühe Nutzenbewertung „sachgerecht und ohne zeitliche Verzögerungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt“ werde. Den Vorwurf von Novartis will Hess deshalb nicht akzeptieren: „Sollte ein pharmazeutisches Unternehmen mit dem Verweis auf das Vorgehen des G-BA bei der frühen Nutzenbewertung den Vertrieb seines zu bewertenden Produktes stoppen, so wäre dies die freie unternehmerische Entscheidung der betroffenen Firma. Der GBA allerdings ist gemäß den Kriterien seiner durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Verfahrensordnung gehalten, für zu bewertende Wirkstoffe eine zweckmäßige Vergleichstherapie festzusetzen. Das geschieht in den derzeit laufenden Bewertungsverfahren gemäß den rechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund Probleme bei der laufenden Umsetzung der frühen Nutzenbewertung zu konstatieren, ist daher ebenso abwegig wie irreführend.“

Die gesamte Begründung zur frühen Nutzenbewertung von Pitavastatin unter: http://www.g-ba.de/downloads/40-268-1730/
2011-08-18_35a_HMG-CoAReduktasehemmer_TrG.pdf


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