Laut einer EU-Richtlinie dürfen Pharmaunternehmen ihre Beipackzettel in
Zukunft im Internet veröffentlichen. Nun will das Bundesgesundheits-
ministerium (BMG) anscheinend auch bei der Werbung für Arzneimittel
einige Lockerungen ermöglichen.
Dieses Jahr im Mai räumte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den
Pharmaherstellern das Recht ein, ihre Beipackzettel ins Internet zu
stellen. Begründete der Gerichtshof, dass "bereits behördlich
autorisierte Informationen“ veröffentlicht werden dürfen - und so das
Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht anwendbar ist (siehe auch PM-Report
Ausgabe Juni 2011).
Also, freie Fahrt für Pharmaunternehmen? Es soll erlaubt werden,
"Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche
Veröffentlichungen und Hinweise" zu verwenden. Ebenso
Patientenschicksale können als "Werbemittel" eingesetzt werden.
Genauer heißt es in dem Informationspapier, dass die "Wiedergabe von
Krankengeschichten, der bildlichen Darstellung oder Bezugnahmen auf
Äußerungen Dritter" nur dann noch verboten sei, wenn sie in
"missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt."
Kommt tatsächlich die Lockerung, würde so eine Aussage bei einer
Werbung für "Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit und zur Beeinflussung
der Stimmungslage" möglich sein.
Auf Nachfrage beim BMG wurde etwas zurück gerudert, es gehe dabei um
die Angleichung der Regelungen ans europäische Recht - allerdings nur
bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Wann und wie das
Informationspapier umgesetzt wird, kann noch eine Weile dauern, meinte
eine BMG-Sprecherin.
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apotheke-adhoc.de; Foto: DAK
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13.07.11
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