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Arzneimittelwerbung im Internet: Nicht ohne Pflichtangaben
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das Fehlen von
Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz bei Arzneimittel-
Bannerwerbung auf einer Internetseite ist wettbewerbswidrig (Urt. v.
29.04.2010 – Az.: I ZR 202/07). Eine derartige Arzneimittelwerbung im
Internet müsse auch dann die Pflichtangaben beinhalten, wenn der
Werbetext sich nach längerer Zeit verändert, verfügten die Richter.
Sie begründen das so: Auch ein Werbebanner im Internet sei Werbung für
Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 HWG. Damit sei § 4 Abs. 1 HWG anwendbar
und die Pflichtangaben grundsätzlich anzugeben. Eine Freistellung – wie
etwa bei Fernsehwerbung – hat das Gericht abgelehnt: „Die
Ausnahmeregelung für audiovisuelle Medien nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG
ist insoweit nicht einschlägig. Die in dieser Bestimmung geregelte
Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die in § 4 Abs. 1
HWG genannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt für Werbung im
Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten
Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie – wie im
Streitfall – in stehenden Bildern und Texten präsentiert wird.“
Der BGH geht noch einen Schritt weiter: „Im zuletzt genannten Fall ist
die Werbung im Internet mit der Werbung in Printmedien vergleichbar.
Dies gilt auch dann, wenn der Text – wie im Streitfall – animiert ist
und erst nach und nach eingeblendet wird. Denn dieser Umstand ändert
nichts daran, dass die Möglichkeit der Wiedergabe der Pflichtangaben
hier – anders als bei klassischen audiovisuellen Medien wie etwa beim
Rundfunk oder beim Fernsehen – durch das Werbemedium weder zeitlich
noch räumlich beschränkt ist.“
Was sich eindeutig anhört, ist so einfach anscheinend nicht umzusetzen.
Dafür sorgt schon die Vielfalt der Werbemöglichkeiten im Internet.
Stellen denn auch die Pharmarechtsspezialisten Prof. Dr. Dr. Christian
Dierks und Dr. Ben Backmann in Pharma-Recht (PharmR 2011, 257) fest:
„Die technische Vielfalt ist aus Sicht der Werber erfreulich und sorgt
für Abwechslung. Ihre Umsetzung dagegen ist mit Rechtsunsicherheit
verbunden, da das geltende Heilmittelwerberecht eine klare Aussage über
die Art und Weise einer im Einklang mit dem Gesetz stehenden
Ausgestaltung der Internetwerbung vermissen lässt.“
Wie sehr es dabei um die richtige Interpretation geht, zeigt der
Sonderfall beweglicher Werbeformate, sogenannter Power- oder
Flashlayer. Die beiden Experten kommen zu dem Schluss: „Derartige
Werbebanner legen eine rechtliche Einordnung als Werbung in
audiovisuellen Medien mit der Folge einer Privilegierung nach § 4 Abs.
5 HWG nahe, da es sich bei ihnen um bewegliche Werbespots handelt, die
einem Fernsehwerbespot oder einem Videoclip nachempfunden sind.
Werbebanner als Powerlayer stehen damit den audiovisuellen Medien näher
als den Printmedien und sind von der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 HWG
befreit.“
a) Inhaltliche Anforderungen an die Internetwerbung
– Arzneimittelwerbung im Internet muss Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG enthalten.
– Beim Einsatz beweglicher Werbeformate des Internets, wie „Power
layer” oder „Flashlayer”, ist im Falle der Werbung gegenüber einem
Laienpublikum die Kenntnisnahme des Pflichttextes nach § 4 Abs. 3 HWG
zu ermöglichen. Erfolgt die Werbung gegenüber einem Fachpublikum,
braucht diese nicht den Pflichttext nach Abs. 3 HWG zu enthalten, wohl
aber die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG.
– Handelt es sich um eine Erinnerungswerbung, sind Pflichtangaben nicht
erforderlich (§ 4 Abs. 6 HWG). Dies setzt voraus, dass ausschließlich
mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen
der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder aber
mit dem Hinweis „Wirkstoff ” geworben wird. Enthält die Bezeichnung
eines Arzneimittels nach dem Zulassungsbescheid den Hinweis auf ein
Anwendungsgebiet, schließt dies eine Erinnerungswerbung nicht aus.
b) Formerfordernisse
– Im Rahmen der Arzneimittelwerbung im Internet ist nicht erforderlich,
dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG auf einer
Bildschirmseite zusammen mit der jeweiligen Werbemaßnahme erscheinen.
– Es ist jedoch für alle Werbeformate im Internet, die Pflichtangaben
nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 HWG verlangen, zulässig, aber auch
rechtlich geboten, dass die Pflichtangaben zumindest über einen
einzigen Klick auf einen Link bzw. Button („Pflichtangaben-Button”) dem
Werbeadressaten verfügbar gemacht werden.
– Der Pflichtangaben-Button muss grafisch hervorgehoben sowie deutlich
abgesetzt und abgegrenzt zum Werbetext und damit für den Nutzer gut
erkennbar und lesbar sein. Siehe Button-Beispiel oben:
– Die Wahrnehmung der inhaltlichen Angaben nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3
HWG darf keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz verlangen.
Der Pflichtangaben Button und die Pflichtangaben selbst sollen daher
ohne weitere Suche, d. h. am Anfang oder direkt am Ende des
Werbetextes, für den Werbeadressaten auffindbar sein.
Quelle: Dierks, Backmann: Pflichtangaben in der Internetwerbung für
Arzneimittel – Rechtssicherheit durch Interpretationshilfen für eine
„Good Internet Advertising Practice”; Pharma Recht
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PM-Report 9/11
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