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Arzneimittelwerbung im Internet: Nicht ohne Pflichtangaben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das Fehlen von Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz bei Arzneimittel- Bannerwerbung auf einer Internetseite ist wettbewerbswidrig (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 202/07). Eine derartige Arzneimittelwerbung im Internet müsse auch dann die Pflichtangaben beinhalten, wenn der Werbetext sich nach längerer Zeit verändert, verfügten die Richter.


Sie begründen das so: Auch ein Werbebanner im Internet sei Werbung für Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 HWG. Damit sei § 4 Abs. 1 HWG anwendbar und die Pflichtangaben grundsätzlich anzugeben. Eine Freistellung – wie etwa bei Fernsehwerbung – hat das Gericht abgelehnt: „Die Ausnahmeregelung für audiovisuelle Medien nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG ist insoweit nicht einschlägig. Die in dieser Bestimmung geregelte Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die in § 4 Abs. 1 HWG genannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt für Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie – wie im Streitfall – in stehenden Bildern und Texten präsentiert wird.“

Der BGH geht noch einen Schritt weiter: „Im zuletzt genannten Fall ist die Werbung im Internet mit der Werbung in Printmedien vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn der Text – wie im Streitfall – animiert ist und erst nach und nach eingeblendet wird. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Möglichkeit der Wiedergabe der Pflichtangaben hier – anders als bei klassischen audiovisuellen Medien wie etwa beim Rundfunk oder beim Fernsehen – durch das Werbemedium weder zeitlich noch räumlich beschränkt ist.“

Was sich eindeutig anhört, ist so einfach anscheinend nicht umzusetzen. Dafür sorgt schon die Vielfalt der Werbemöglichkeiten im Internet. Stellen denn auch die Pharmarechtsspezialisten Prof. Dr. Dr. Christian Dierks und Dr. Ben Backmann in Pharma-Recht (PharmR 2011, 257) fest: „Die technische Vielfalt ist aus Sicht der Werber erfreulich und sorgt für Abwechslung. Ihre Umsetzung dagegen ist mit Rechtsunsicherheit verbunden, da das geltende Heilmittelwerberecht eine klare Aussage über die Art und Weise einer im Einklang mit dem Gesetz stehenden Ausgestaltung der Internetwerbung vermissen lässt.“

Wie sehr es dabei um die richtige Interpretation geht, zeigt der Sonderfall beweglicher Werbeformate, sogenannter Power- oder Flashlayer. Die beiden Experten kommen zu dem Schluss: „Derartige Werbebanner legen eine rechtliche Einordnung als Werbung in audiovisuellen Medien mit der Folge einer Privilegierung nach § 4 Abs. 5 HWG nahe, da es sich bei ihnen um bewegliche Werbespots handelt, die einem Fernsehwerbespot oder einem Videoclip nachempfunden sind. Werbebanner als Powerlayer stehen damit den audiovisuellen Medien näher als den Printmedien und sind von der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 HWG befreit.“


a) Inhaltliche Anforderungen an die Internetwerbung
– Arzneimittelwerbung im Internet muss Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG enthalten.
– Beim Einsatz beweglicher Werbeformate des Internets, wie „Power layer” oder „Flashlayer”, ist im Falle der Werbung gegenüber einem Laienpublikum die Kenntnisnahme des Pflichttextes nach § 4 Abs. 3 HWG zu ermöglichen. Erfolgt die Werbung gegenüber einem Fachpublikum, braucht diese nicht den Pflichttext nach Abs. 3 HWG zu enthalten, wohl aber die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG.
– Handelt es sich um eine Erinnerungswerbung, sind Pflichtangaben nicht erforderlich (§ 4 Abs. 6 HWG). Dies setzt voraus, dass ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder aber mit dem Hinweis „Wirkstoff ” geworben wird. Enthält die Bezeichnung eines Arzneimittels nach dem Zulassungsbescheid den Hinweis auf ein Anwendungsgebiet, schließt dies eine Erinnerungswerbung nicht aus.

b) Formerfordernisse
– Im Rahmen der Arzneimittelwerbung im Internet ist nicht erforderlich, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG auf einer Bildschirmseite zusammen mit der jeweiligen Werbemaßnahme erscheinen.
– Es ist jedoch für alle Werbeformate im Internet, die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 HWG verlangen, zulässig, aber auch rechtlich geboten, dass die Pflichtangaben zumindest über einen einzigen Klick auf einen Link bzw. Button („Pflichtangaben-Button”) dem Werbeadressaten verfügbar gemacht werden.
– Der Pflichtangaben-Button muss grafisch hervorgehoben sowie deutlich abgesetzt und abgegrenzt zum Werbetext und damit für den Nutzer gut erkennbar und lesbar sein. Siehe Button-Beispiel oben:
– Die Wahrnehmung der inhaltlichen Angaben nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG darf keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz verlangen. Der Pflichtangaben Button und die Pflichtangaben selbst sollen daher ohne weitere Suche, d. h. am Anfang oder direkt am Ende des Werbetextes, für den Werbeadressaten auffindbar sein.

Quelle: Dierks, Backmann: Pflichtangaben in der Internetwerbung für Arzneimittel – Rechtssicherheit durch Interpretationshilfen für eine „Good Internet Advertising Practice”; Pharma Recht

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